Elektrotechnik / Energieberater Michael Pilgram

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Rauchwarnmeldetechnik.

Gesetzliche Grundlagen: Landesbauordnung NRW

§49 (7) In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Dieser muss so eingebaut oder angebracht und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.

Wohnungen, die bis zum 31 März 2013 errichtet oder genehmigt sind, haben die Eigentümer spätestens bis zum 31. Dezember 2016 entsprechend den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 auszustatten.

Die Betriebsbereitschaft der Rauchwarnmelder hat der unmittelbare Besitzer sicherzustellen, es sei den, der Eigentümer hat diese Verpflichtung bis zum 31. März 2013 selbst übernommen.

Der Eigentümer besitzt in jedem Fall die Aufsichtspflicht und muss die Einhaltung der Gesetzgebung sicherstellen.

Es gibt keine Instanz, die die Einhaltung der Landesbauordnung kontrolliert. Sollten Personen verletzt oder zu Tode kommen, wird automatisch der Staatsanwalt (+ Sachverständiger) eingeschaltet. Die Wohngebäudeversicherung beinhaltet den Hinweis, dass alle gesetzlichen, behördlichen und vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten sind. Bei Verstoß kann sich der Versicherer auf eine Obliegenheitsverletzung berufen und die Regulierung des Schadens in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht.

Allen Gesetzestexten liegt die Anwendungsnorm DIN 14676 zu Grunde. Sie legt Anforderungen an die Planung und Einbau, den Betrieb und die Instandhaltung der Rauchwarnmelder fest. Ebenso legt sie fest, dass nur Rauchwarnmelder eingebaut werden dürfen, die nach der EN 14604 zertifiziert sind.

Was schreibt die DIN 14676 für die Planung, Einbau und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern vor ?

-Es dürfen nur Rauchwarnmelder nach EN 14604 eingesetzt werden. Sie sind so anzubringen, dass sie vom Brandrauch ungehindert und frühzeitig erreicht werden können. Rauchwarnmelder mit 230 V Netzversorgung müssen über eine redundante Stromversorgung verfügen. Bei Personen, die über ein eingeschränktes Wahrnehmungsvermögen verfügen, müssen gegebenenfalls organisatorische Maßnahmen vorgesehen oder zusätzliche Warneinrichtungen eingesetzt werden.

Mindestens Kinderzimmer, Schlafzimmer und Flure, die als Fluchtwege von Aufenthaltsräumen dienen sind mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

Optimal ist die Überwachung jedes Raumes.

Nicht in Küche und Bad (Nassräume) bzw. in diesen nur dann, wenn aufgrund der Leistungseigenschaften der Melder oder deren räumlicher Anbringung Täuschungsalarme auszuschließen sind.

Weiterhin gibt die DIN 14676 verbindliche Angaben über den genauen Standort der Rauchwarnmelder entsprechend der jeweiligen Raumsituation (Abstand, Anzahl usw.) an. 

Die Funktionsfähigkeit jedes Installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden.

Der Rauchwarnmelder ist entsprechend der Herstellerangaben, jedoch mind. einmal im Abstand von 12 +/- 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung zu unterziehen.

Die Montage, Wartung, Ergebnisse und Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Die Ausführung von Montage und Wartung durch eine geprüfte Fachkraft wird empfohlen.

( Auszug aus INFO-Broschüre Ei Elektronics )


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